Am 23.12.2020 tritt das neue Maklergesetz in Kraft. Darin wird die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser neu geregelt. Beschlossen wurde das Gesetz bereits im Mai diesen Jahres mit dem Ziel, eine einheitliche und bundesweite Regelung zu treffen, mit deren Hilfe Kaufnebenkosten gesenkt und Käufer vor einer Zwangslage geschützt werden sollen.
Das neue Maklergesetz schafft Klarheit in Bezug auf Maklerprovisionen und wer diese zu tragen hat. Statt einer länderspezifischen soll es nun eine bundeseinheitliche Regelung geben. Bislang mussten Käufer aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen sowie aus einigen Regionen Niedersachsens die Provision in Höhe von 7 % zahlen. Künftig gilt in allen Bundesländern, dass beide Parteien - Käufer und Verkäufer - jeweils 50 % der Maklerprovision zu tragen haben. Es liegt jedoch beim Eigentümer, ob er dem Käufer diesen Anteil aufbürden oder ihn komplett selbst bezahlen möchte. Dadurch wird der provisionsfreie Verkauf von Neubauimmobilien ermöglicht.
Das neue Gesetz kommt vor allem Privatpersonen zugute, denn es gilt nur dann, wenn der Käufer zugleich Verbraucher ist. Ausgeschlossen sind folglich Unternehmen und Investoren. Auch beim Gegenstand des Verkaufs selbst gibt es Restriktionen: Berücksichtigt werden nur Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser sowie Doppelhaushälften und Reihenhäuser. Ausgeschlossen sind Grundstücke und Mehrfamilienhäuser.
Im Zuge der Auftragsvergabe darf vonseiten des Maklers von allen Beteiligten nur gleich viel verlangt werden, also folglich von jeder der beiden Parteien maximal die Hälfte der gesamten Provision. Das gilt ebenso, wenn der Makler unentgeltlich tätig ist. Diese Aufteilung greift unabhängig davon, wer den Makler mit der Aufnahme seiner Tätigkeit beauftragt hat. Entscheidet sich der Verkäufer, erst einmal die gesamte Provision zu übernehmen, muss der Käufer selbst hierbei nicht in Vorleistung treten. Die Kosten dürfen ihm erst dann auferlegt werden, wenn der Verkäufer der Immobilie die Provision komplett gezahlt hat. Das bedeutet: Kein Bestellerprinzip, wie man es von Mietwohnungen bereits kennt! Zusätzlich muss der Maklerauftrag stets in Textform vorliegen, also beispielsweise schriftlich als Fax oder auch per E-Mail.
Das neue Maklergesetz schützt vor allem Verbraucher. Darüber hinaus werden die Kaufnebenkosten gesenkt und zusätzlich Transparenz und Rechtssicherheit erhöht. Die Maklerprovisionen müssen fortan nicht mehr von nur einer Seite oder gar vom Käufer allein getragen werden, sondern werden von beiden beteiligten Parteien jeweils zur Hälfte übernommen. Verkäufern steht es dabei frei, die Kosten auch allein zu übernehmen. Damit liegt es künftig im Interesse aller beteiligten Parteien, einen kompetenten Makler zu engagieren.